Der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, wurde durch ein Gesetz von 2007 innerhalb des föderalen Parlaments mit dem Ziel gegründet, die föderale Gesetzgebung in Belgien zu evaluieren und deren Qualität zu verbessern.
Tatsächlich kommt es nach der Verabschiedung mancher Gesetze vor, dass sie in der Praxis problematisch sind: Viel zu komplexe oder schwer anwendbare Texte, Lücken, Ungereimtheiten, Widersprüche, veraltete oder ganz einfach Gesetze, die nicht angepasst sein an die von ihnen regelten Situationen
Als Arbeitsgrundlage verfügt der Ausschuss über drei Informationsquellen, die es ihm ermöglichen, diese Probleme zu erkennen:
die Anträge, die ihm von Bürgern, Unternehmen oder Verwaltungen zugestellt werden. Letztere können sich folglich am Evaluationsprozess beteiligen;
die Berichte, die entweder dem Ausschuss direkt oder den gesetzgebenden Kammern (der Abgeordnetenkammer und/oder dem Senat) zugestellt werden.
Auf Grundlage dieser Informationen kann der Ausschuss beschließen, dass ein Gesetz geprüft werden muss. Nach dem Ende des Evaluationsprozesses verfasst der Ausschuss einen Bericht, den er der Abgeordnetenkammer, dem Senat sowie dem zuständigen Minister zukommen lässt. Der Ausschuss kann gegebenenfalls vorschlagen, das betreffende Gesetz zu ändern.
Der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, ist ein gemischter Ausschuss, der teils aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern des Senats besteht.
Der Ausschuss setzt sich aus zweiundzwanzig Mitgliedern zusammen: elf Abgeordneten und elf Senatoren. Er ernennt unter seinen Mitgliedern zwei Co-Präsidenten, einen Abgeordneten und einen Senator.
Gesetzgebung
Gesetz vom 25. April 2007 zur Einrichtung eines mit der Evaluation der Rechtsvorschriften beauftragten parlamentarischen Ausschusses, Belgisches Staatsblatt vom 11. Mai 2007 und 31.Dezember 2007
Geschäftsordnung des parlamentarischen Ausschusses, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 2011.
Juristischen Personen öffentlichen Rechts oder privaten Rechts
Beispiele: Gesellschaften, VoG und jede andere Gruppe, insofern es sich um eine Rechtspersönlichkeit handelt.
Verwaltungsdienste, die beauftragt sind das Gesetz an zu wenden und öffentliche Behörden, die beauftragt sind die Anwendung des Gesetzes zu kontrollieren.
Der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, erkennt Anträge an, in denen auf Folgendes hingewiesen wird :
auf Problemen bei der Anwendung der Gesetze und die mit der Komplexität der Texte, mit den darin vorhandenen Lücken, der Inkohärenz oder den Fehlern, der mangelnden Präzision und der daraus hervorgehenden mehrdeutigen Interpretation oder mit dem veralteten oder widersprüchlichen Charakter der Texte zu tun haben;
auf fehlende Anpassung der Gesetze an die von ihnen geregelten Situationen.
Achtung
Damit ein Antrag zulässig ist, muss es sich um ein Gesetz im eigentlichen Sinne handeln – d. h. eine Regelung der föderalen gesetzgebenden Gewalt.
Der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, ist nicht zuständig für die Bewertung von gesetzliche Regelungen der Regionen und Gemeinschaften (Dekrete und Ordonnanzen).
Er ist auch nicht zuständig für Verordnungsbestimmungen (Königliche Erlasse, Ministerialerlasse, Rundschreiben, Gemeindeverordnungen usw.) oder Einzelakten.
Natürliche Personen (Bürger) und juristische Personen (z.B. Unternehmen) können einen Antrag hinsichtlich jedes beliebigen Gesetzes stellen.
Verwaltungsdienste und öffentliche Behörden dagegen können nur einen Antrag in Bezug auf gesetzliche Bestimmungen stellen, die direkt für sie bestimmt sind.
Damit ein Antrag zulässig ist, muss das betreffende Gesetz seit mindestens drei Jahren in Kraft sein.
Wie kann ich das Datum des Inkrafttretens eines Gesetzes in Erfahrung bringen?
Ein Gesetz tritt in Kraft:
entweder an dem im Text dieses Gesetzes selbst angegebenen Datum. Die Bestimmungen über das Inkrafttreten befinden sich am Ende des Gesetzes;
oder, wenn im Gesetz selbst nichts angegeben ist, zehn Tage nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Der sicherste Weg, um das Datum des Inkrafttretens eines Gesetzes in Erfahrung zu bringen, besteht darin, in einer der folgenden Datenbanken nachzuschauen:
Bevor Sie einen Antrag beim Ausschuss einreichen, müssen Sie der Dienst (die Verwaltung) befragen, der mit der Anwendung des beanstandeten Gesetzestextes beauftragt ist. Denn Sie müssen Ihrem Antrag eine Zusammenfassung des Standpunktes dieses Dienstes beifügen.
Ausnahmen:
Wenn Sie binnen dreißig Tagen nach dem Datum, an dem Sie denbetroffenen Dienst kontaktierten, keine Antwort erhalten, sind Sie von dieser Formalität befreit und können Ihren Antrag direkt beim Ausschuss stellen. Sie müssen allerdings den Nachweis erbringen, diese Initiative ergriffen zu haben.
Diese Bedingung gilt nicht, wenn Sie einen Antrag als Verwaltungsdienst oder öffentliche Behörde stellen.
(Herunterladen und) drucken des entsprechenden Antragsformulars
Sie müssen Ihren Antrag zwangsläufig unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars stellen.
Es gibt zwei Arten von Formularen:
das erste, für Bürger - natürliche Personen - oder juristische Personen im allgemeinen bestimmte (doc) (pdf)
das zweite, für Verwaltungen bestimmte (doc) (pdf).
Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
Achtung:
jedes mit einem * markierte Feld muss ausgefüllt werden
Ihr Antrag muss präzise und kurzgefasst gestellt werden
Vergessen Sie nicht, anzugeben, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht, dass Ihr Name in den Berichten des Ausschusses vermerkt wird.
Achtung: Die dem Ausschuss zugestellten Anträge können niemals anonym sein. Dagegen können Sie verlangen, dass Ihre Identität nicht in den vom Ausschuss veröffentlichten Dokumenten erscheint (kreuzen Sie hierfür das entsprechende Kästchen an).
Unterschreiben Sie das Formular
Achtung:
Wenn Sie eine öffentliche Verwaltung sind, muss der Antrag unbedingt vom Leiter der Dienststelle oder der Behörde unterschrieben werden.
Senden Sie das Formular an den Ausschuss per Briefpost an eine der folgenden Postadressen:
Abgeordnetenkammer
Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften
1008 Brüssel
oder
Belgischer Senat
Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften
1009 Brüssel
3. Verfahren für einen elektronischen Antrag:
Klicken Sie auf "Elektronisch"
Sie müssen unbedingt über eine E-Mail-Adresse verfügen, um einen elektronischen Antrag stellen zu können, da Sie zwischen den verschiedenen Schritten des Verfahrens eine E-Mail erhalten.
Wenn Sie eine Verwaltung sind, enthält die E-Mail-Bestätigung, die Sie erhalten, die Formulare im Anhang (zum Herunterladen), die ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Es ist notwendig, sie (herunterzuladen und) zu drucken, bevor Sie Ihre Registrierung bestätigen.
Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, ermöglicht es Ihnen die E-Mail-Bestätigung, die Sie erhalten, das elektronische Verfahren auf der Webseite des Ausschusses fortzusetzen.
Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
.
Achtung:
Jedes mit einem * markierte Feld muss ausgefüllt werden.
Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, müssen Sie die Rubrik « Was war der Standpunkt dieser Dienststelle » ausfüllen. Sie können die Antwort der Dienststelle unter diese Rubrik schreiben oder « Siehe Anhang » angeben. Wenn Sie keine Antwort erhalten haben, bitten wir Sie, eine Kopie der gesendeten E-Mail beizufügen. Schreiben Sie in diesem Fall « Keine Antwort » unter diese Rubrik.
Stellen Sie Ihr Antrag präzise und kurzgefasst.
Vergessen Sie nicht, anzugeben, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht, dass Ihr Name in den Berichten des Ausschusses vermerkt wird.
Achtung: Die dem Ausschuss zugestellten Anträge können niemals anonym sein. Dagegen können Sie verlangen, dass Ihre Identität nicht in den vom Ausschuss veröffentlichten Dokumenten erscheint (kreuzen Sie hierfür das entsprechende Kästchen an).
Wenn Sie uns das Formular und/oder Anhänge gescannt zukommen lassen wollen, bitten wir, nur das PDF-Format zu verwenden.
Wenn Sie eine öffentliche Verwaltung sind, muss der Antrag unbedingt vom Leiter der Dienststelle oder der Behörde unterschrieben werden. Es ist ein gescanntes Formular erforderlich, wenn eine öffentliche Verwaltung den elektronischen Antrag wählt.
Nachdem Ihr Antrag eingereicht wurde, verläuft das Verfahren folgendermaßen:
Empfangsbestätigung
Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.
Prüfung der Zulässigkeit und Auswahl der Anträge:
Der Ausschuss prüft einmal pro Monat die im vergangenen Monat eingereichten Anträge. Bei dieser Versammlung:
Ergebnis der Untersuchung
Wenn die Untersuchung der Anträge abgeschlossen ist, verfasst der Ausschuss einen Bericht. Er kann diesem Bericht einen Vorschlag zu einer Gesetzesinitiative beifügen, d. h. vorschlagen, das betreffende Gesetz zu ändern.
Als Antragsteller werden Sie über die Folgen informiert, die Ihrem Antrag geleistet worden sind
Das Gesetz ermöglicht es dem Ausschuss, Anträge abzuweisen, die er als unzulässig erachtet.
Außerdem kann der Ausschuss diejenigen Anträge auswählen, die er untersuchen möchte. Der Ausschuss kann seine eigenen Prioritäten für die Untersuchung der ausgewählten Anträge setzen. Das organische Gesetz des Ausschusses schreibt jedoch vor, dass er darauf achten muss, vorrangig diejenigen Gesetze zu evaluieren, deren Unanwendbarkeit das reibungslose Funktionieren des Rechtssystems ernsthaft beeinträchtigt, sowie diejenigen Gesetze, deren Anwendung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Bürger oder Unternehmen nach sich zieht.
Nein, dieses Verfahren ist vollkommen kostenfrei. Lediglich die mit dem Versenden Ihres Antrags per Post verbundenen Kosten müssen von Ihnen bezahlt werden.
Der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften ist weder ein Gericht noch ein Schiedsrichter noch ein Mediator. Es ist folglich nicht möglich, sich an ihn zu richten, um eine Streitigkeit zu schlichten oder eine Sie persönlich betreffende Entscheidung anzufechten.
Der Ausschuss befasst sich nicht mit allgemeinen Petitionen, die ein Bürger auf der Grundlage von Artikel 28 der Verfassung an die Kammer oder den Senat richtet.
Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Das Verfassungsgerichtshof achtet auf die Einhaltung gewisser Bestimmungen der Verfassung (Artikel 8 bis 32, 170, 172 und 191) sowie auf die Einhaltung der Vorschriften zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Föderalstaat, Gemeinschaften und Regionen durch den Gesetzgeber. Mit seinen Urteilen hat das Gerichtshof insbesondere die Möglichkeit, Gesetze für nichtig zu erklären oder zu erklären, dass sie gegen das Grundgesetz verstößen.
Wenn das Gerichtshof feststellt, dass eine Rechtsvorschrift eine der Vorschriften verletzt, deren Befolgung es überwacht, kann ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich sein, um die Rechtsordnung und -sicherheit wiederherzustellen.
Um den Dialog zwischen dem Gerichtshof und dem föderalen Gesetzgeber zu stärken wird dem parlamentarischen Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, vom organischen Gesetz vorgeschrieben, einmal im Monat die Entscheide des Verfassungsgerichtshofes, "die einen Einfluss auf die Effizienz des Rechtssystems haben", zu berücksichtigen
Die dem Ausschuss oder den Föderalen Kammern übermittelte Berichte
Man unterscheidet zwischen den Berichten des Justizministeriums, die direkt dem Ausschuss übermittelt werden, von einer ganzen Reihe anderer Berichte, die bei der Abgeordnetenkammer oder dem Senat eingereicht werden.
Die Berichte des Staatsanwaltschafts
Die verschiedenen Gerichte sind ein wesentlicher Akteur in Rechtsfragen. Dank ihrer täglichen Praxis und faktischen Erfahrung sind sie dazu in der Lage, Gesetze zu erkennen, die bei ihrer Anwendung oder Auslegung Schwierigkeiten bereiten.
Dank des organischen Gesetzes des parlamentarischen Ausschusses, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, wird daher ein Dialog zwischen der rechtsprechenden Gewalt und dem Gesetzgeber organisiert. Dieser Austausch wird in zwei Berichten festgehalten, die jedes Jahr dem Ausschuss übermittelt werden. Diese Berichte werden von Staatsanwälten verfasst: dem Generalprokurator beim Kassationshof einerseits und dem Kollegium der Generalprokuratoren andererseits. Sie enthalten eine Aufstellung der Gesetze, die während des abgelaufenen Gerichtsjahres Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung bereitet haben.
Sehr viele Institutionen sind durch ein Gesetz dazu verpflichtet, der Abgeordnetenkammer und/oder dem Senat regelmäßig Berichte vorzulegen. Dabei kann es sich beispielsweise um Jahresberichte bestimmter Dienststellen, Institutionen, Verwaltungen oder Gerichtsbarkeiten (des Ombudsdienstes für Pensionen, der föderalen Mediatoren, des Rechnungshofs, des Kassationshofs …) handeln. Die Kammern erhalten auch sehr viele Berichte über spezifische Fragen wie beispielsweise den zweijährlichen Bericht über die Bekämpfung der Armut oder den Evaluationssbericht über das System der Dienstleistungsschecks.
Diese Berichte bringen manchmal große Schwierigkeiten bei der Anwendung eines Gesetzes ans Licht.
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (Anträge – Rechtsprechung – Berichte), beginnt der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, die eigentliche Evaluation. Das Verfahren verläuft folgendermaßen:
Sondierungsphase
Der parlamentarische Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften, beginnt seine Arbeit mit einer Sondierungsphase, um sich mit den verschiedenen Beteiligten auszutauschen. Er befragt somit die Ausschüsse der Kammer und des Senats sowie den zuständigen Minister.
Diese Phase ermöglicht es dem Ausschuss, festzustellen, ob das aufgeworfene Problem bereits bekannt ist und ob Schritte unternommen wurden, um es zu lösen.
Es ist beispielsweise denkbar, dass der Minister bereits einen Gesetzesentwurf vorbereitet oder ein Ausschuss die Problematik bereits früher aufgegriffen hat.
Evaluation, durchgeführt von den Parlamentsausschüssen oder dem Minister
Wenn der Ausschuss nach dem Ende der Sondierungsphase feststellt, dass eine Evaluation bereits im Gange oder geplant ist, bittet er, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden.
In diesem Fall erfolgt die Evaluation im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, wie normalerweise von der Abgeordnetenkammer und dem Senat durchgeführt. Sie kann gegebenenfalls zu einer Änderung des Gesetzes führen.
Evaluation, durchgeführt vom Ausschuss
Wenn der Ausschuss während der Sondierungsphase feststellt, dass weder die Ausschüsse der Kammer noch die des Senats noch die Regierung die Absicht haben, das Problem zu prüfen, kann er beschließen, selbst eine Evaluation durchzuführen.
Hierfür kann er beispielsweise
Sachverständige hinzuziehen,
Befragungen bei den Dienststellen anordnen, die mit der Anwendung des betreffenden Gesetzes beauftragt sind, oder bei den Berufen oder Personen, bei denen es Anwendung findet.
Anhörungen durchführen
den zuständigen Minister befragen
…
Nach dem Ende der Evaluation veröffentlicht der Ausschuss seine Beobachtungen in der Form eines „Berichts“, der der Abgeordnetenkammer, dem Senat und dem Minister übermittelt wird.
Der Ausschuss hat nicht die Befugnis, gesetzgebend zu handeln. Er kann das betreffende Gesetz folglich nicht selbst ändern, selbst wenn das Ergebnis der Evaluation ergibt, dass es wünschenswert wäre.
Er kann seinem Bericht bei Konsens einen Textvorschlag ( « einen Vorschlag einer Gesetzgebungsinitiative »), beifügen, damit dieser Vorschlag jedoch verabschiedet wird, muss er als Gesetzesentwurf oder -vorschlag vorgelegt werden, entsprechend dem in Kammer und Senat gängigen Gesetzgebungsverfahren.
1. Prüfen Sie , bevor Sie einen Antrag stellen, ob
Sie berechtigt sind, einen Antrag zu stellen
der Gegenstand Ihres Antrags dem entspricht, was das organische Gesetz des Ausschusses vorsieht
Sie zuvor die vorgesehenen notwendigen Initiativen genommen haben oder ob Sie davon befreit sind.
Für weitere Informationen sehen Sie „Was wird evaluiert? – Die Anträge“.
2. Verfahren für Einreichung über die Post:
(Herunterladen und) drucken des entsprechenden Antragsformulars
Sie müssen Ihren Antrag zwangsläufig unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars stellen.
Es gibt zwei Arten von Formularen:
das erste, für Bürger - natürliche Personen - oder juristische Personen im allgemeinen bestimmte (doc) (pdf)
das zweite, für Verwaltungen bestimmte (doc) (pdf).
Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
Achtung:
jedes mit einem * markierte Feld muss ausgefüllt werden
Ihr Antrag muss präzise und kurzgefasst gestellt werden
Vergessen Sie nicht, anzugeben, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht, dass Ihr Name in den Berichten des Ausschusses vermerkt wird.
Achtung: Die dem Ausschuss zugestellten Anträge können niemals anonym sein. Dagegen können Sie verlangen, dass Ihre Identität nicht in den vom Ausschuss veröffentlichten Dokumenten erscheint (kreuzen Sie hierfür das entsprechende Kästchen an).
Unterschreiben Sie das Formular Achtung:
Wenn Sie eine öffentliche Verwaltung sind, muss der Antrag unbedingt vom Leiter der Dienststelle oder der Behörde unterschrieben werden.
Senden Sie das Formular an den Ausschuss per Briefpost an eine der folgenden Postadressen:
Abgeordnetenkammer
Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften
1008 Brüssel
oder
Belgischer Senat
Parlamentarischer Ausschuss, beauftragt mit der Evaluation der Rechtsvorschriften
1009 Brüssel
3. Verfahren für einen elektronischen Antrag:
Klicken Sie auf "Elektronisch"
Sie müssen unbedingt über eine E-Mail-Adresse verfügen, um einen elektronischen Antrag stellen zu können, da Sie zwischen den verschiedenen Schritten des Verfahrens eine E-Mail erhalten.
Wenn Sie eine Verwaltung sind, enthält die E-Mail-Bestätigung, die Sie erhalten, die Formulare im Anhang (zum Herunterladen), die ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Es ist notwendig, sie (herunterzuladen und) zu drucken, bevor Sie Ihre Registrierung bestätigen.
Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, ermöglicht es Ihnen die E-Mail-Bestätigung, die Sie erhalten, das elektronische Verfahren auf der Webseite des Ausschusses fortzusetzen.
Füllen Sie das Formular sorgfältig aus.
Achtung:
Jedes mit einem * markierte Feld muss ausgefüllt werden.
Wenn Sie eine natürliche oder juristische Person sind, müssen Sie die Rubrik « Was war der Standpunkt dieser Dienststelle » ausfüllen. Sie können die Antwort der Dienststelle unter diese Rubrik schreiben oder « Siehe Anhang » angeben. Wenn Sie keine Antwort erhalten haben, bitten wir Sie, eine Kopie der gesendeten E-Mail beizufügen. Schreiben Sie in diesem Fall « Keine Antwort » unter diese Rubrik.
Stellen Sie Ihr Antrag präzise und kurzgefasst.
Vergessen Sie nicht, anzugeben, ob Sie damit einverstanden sind oder nicht, dass Ihr Name in den Berichten des Ausschusses vermerkt wird.
Achtung: Die dem Ausschuss zugestellten Anträge können niemals anonym sein. Dagegen können Sie verlangen, dass Ihre Identität nicht in den vom Ausschuss veröffentlichten Dokumenten erscheint (kreuzen Sie hierfür das entsprechende Kästchen an).
Wenn Sie uns das Formular und/oder Anhänge gescannt zukommen lassen wollen, bitten wir, nur das PDF-Format zu verwenden.
Wenn Sie eine öffentliche Verwaltung sind, muss der Antrag unbedingt vom Leiter der Dienststelle oder der Behörde unterschrieben werden. Es ist ein gescanntes Formular erforderlich, wenn eine öffentliche Verwaltung den elektronischen Antrag wählt.